Am 10. Dezember 2008 befasste ich mich im Blog mit dem Fall des an den Folgen eines gewaltsamen Brechmitteleinsatzes verstorbenen Laye Condé. Damals schrieb ich unter anderem:
Vor fast genau vier Jahren wurde der aus Sierre Leone stammende Laye Condé unter dem Verdacht des Drogenschmuggels festgenommen. Polizeibeamte wollten ihn dabei beobachtet haben, wie er kleine Kügelchen verschluckt haben soll. Anstatt die natürliche Ausscheidung der Drogen (dazu komme ich später noch zu sprechen) abzuwarten, wurden Condé von einem Arzt auf der Wache mit einer Magensonde Brechmittel und literweise Wasser eingeflößt. Dieser Prozedur hielt er nicht lange stand und fiel ins Koma. Wenige Tage später starb Condé. Der 44-jährige Mediziner, der Condé die Brechmittel verabreicht hatte, wurde wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Am 4. Dezember wurde das Urteil verkündet:
Der aus Kasachstan stammende Mediziner sei mit der Situation völlig überfordert gewesen. ‘Der Angeklagte verfügte praktisch über keine klinische Erfahrung’, betonte der Richter. Außerdem habe sich der kritische Zustand des Opfers schleichend entwickelt und sei schwer erkennbar gewesen. Dennoch habe sich der Arzt ‘zahlreiche Unsicherheiten, Versäumnisse, Fehler und Pflichtverstöße’ zuschulden kommen lassen.
Wer jetzt aber einen Schuldspruch erwartet, liegt völlig daneben:
Diese seien für den Tod des Patienten aber nicht ursächlich gewesen. Deshalb lasse sich der Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht nachweisen. Die medizinisch kritische Situation, nach der auch lebensrettende Maßnahmen nicht mehr möglich gewesen seien, habe der Arzt darüber hinaus nicht erkennen und voraussehen können, weil sie sich schleichend eingestellt habe.
Insgesamt acht Sachverständige hatten sich im Prozess zur Todesursache Condés geäußert. Vier Gutachter machten stilles Ertrinken ohne Gegenwehr für den Tod des 35-Jährigen verantwortlich, drei wollten auch andere Ursachen nicht ausschließen und einer wollte sich gar nicht festlegen.
Mit anderen Worten: Der angeklagte Arzt war zwar für die Behandlung und ihrer tragischen Folgen verantwortlich, aber nicht schuld am Tod des Afrikaners. Wer das jetzt nicht versteht, dürfte wahrscheinlich zur großen Mehrheit normal denkender Menschen gehören, die diese Juristenlogik genauso wenig nachvollziehen können wie ich.
Der Bundesgerichtshof hat den absurden Freispruch jetzt endlich aufgehoben:
Auch die BGH-Richter gingen von einer Überforderung V.s aus, sie warfen ihm aber vor, dass er die Maßnahme erst gar nicht hätte beginnen dürfen. Es liege ein ‘Übernahmeverschulden’ vor. Dass auch der Notarzt den Einsatz nicht stoppte, könne V. nicht entlasten. Als approbierter Arzt müsse er selbst wissen, was zu tun ist, so der BGH.
Als Fehler kreideten die Richter V. auch an, dass er den Festgenommenen, der an einem Herzfehler litt, nicht über die Risiken der Behandlung aufklärte. Außerdem zeigten die Richter kein Verständnis dafür, dass V. dem Afrikaner ‘unter menschenunwürdigen Umständen’ weiter Wasser einflößte, als bereits erste Kokainkügelchen vorlagen. Beim neuen Prozess kommt neben der ‘fahrlässigen Tötung’ mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haft auch ‘Körperverletzung mit Todesfolge’ in Betracht. Hier beginnt die Mindeststrafe erst bei drei Jahren; Geld- und Bewährungsstrafen sind ausgeschlossen.

Möglicherweise droht nun auch dem herbeigerufenen Notarzt sowie den beteiligten Polizisten juristisches Ungemach, denn:
Der BGH bezeichnete auch den Notarzt sowie die Polizisten der Beweismittelsicherung ausdrücklich als ‘Nebentäter’. Bisher blieben diese unbehelligt. Ihnen könnte nun auch ein Ermittlungsverfahren drohen.
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