Der Sex-Tick des Henryk M. Broder
Er kennt das Gefühl zwar schon, aber Henryk M. Broder wird sich zweifellos auch mit der dritten juristischen Niederlage innerhalb eines guten halben Jahres nicht einfach so abfinden. Dabei täte er wirklich gut daran, sein möglicherweise von panischen Impotenzängsten kontaminiertes Vokabular einer strengen Prüfung zu unterziehen.
Dieses Mal ging es darum, dass Evelyn Hecht-Galinski Broder als Pornoverfasser bezeichnet hatte. Das konnte der olle Henryk M. natürlich nicht auf sich sitzen lassen, obwohl jeder weiß, dass er Ende der sechziger Jahre als Autor für die St. Pauli Nachrichten gearbeitet hat – was ihn offensichtlich nachhaltig geprägt hat. Broder behauptete vor dem Berliner Landgericht zwar, er habe
[...] lediglich Artikel mit politischen, gesellschaftlichen, unterhaltsamen oder wirtschaftlichen Themen verfasst. Und sein Buch ‘Wer hat Angst vor der Pornografie’ sei nur ein Werk über Pornographie, aber nicht selbst pornografisch.
Doch das Gericht ließ sich davon nicht einwickeln:
Liest man das Vorwort zu diesem Buch, so überrascht es bereits, dass der Kläger sich durch die Bezeichnung als ‘Pornoverfasser’ herabgesetzt und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, schreibt er dort doch über die gesellschaftlich befreiende Wirkung von Pornografie und tut kund, dass er Pornografie für emanzipatorisch halte. Er definiert in dem Buch Pornografie als ‘die optische, textliche oder akustische Vermittlung der Teilnahme am Sexualleben der dargestellten Personen’ (S. 14). Dass dies in dem Buch zumindest auch stattfindet, erscheint der Kammer unbestreitbar. In dem Buch finden sich an verschiedenen Stellen Fotos von kopulierenden Paaren (Seiten 14, 29, 31, 33, 38).
Werden solche Bilder und die zugehörigen Texte aber veröffentlicht, so liegt es im Bereich der Wertung, ob der Verfasser als ‘Pornoverfasser’ bezeichnet wird.
Darüber hinaus wird Broder bescheinigt,
[...] dass der Kläger sich in der Vergangenheit sowohl über die Beklagte als auch über andere Personen, die andere Auffassungen vertreten als er, in unflätiger und unsachlicher, zum Teil auch grob verletzender Weise geäußert [hat], wie sich aus den gewechselten Schriftsätzen samt Anlagen eindrucksvoll ergibt.
[...]
Auch daran wird aber deutlich, dass der Kläger sich nicht scheut, in Auseinandersetzungen, auch wenn sie in erster Linie politische Themen betreffen, zu persönlich diffamierenden Mitteln und Bezeichnungen zu greifen. Dies schränkt seinen eigenen Persönlichkeitsschutz gegenüber potentiell unsachlichen und herabsetzenden Äußerungen deutlich herab.
[...]
Hinzu kommt, dass der Kläger eine besondere Vorliebe für eine Ausdrucksweise mit sexuell drastischen und dem Genitalbereich entstammenden Begriffen hat, die er auch benutzt, wenn es gar nicht um sexuelle oder verwandte Themen geht, so dass auch politische und andere Diskussionen immer wieder mit sexuellen Konnotationen aufgeladen werden.
Gegen das Urteil will Border natürlich in Berufung gehen:
Ich habe in der ersten Instanz meine Gegner immer gewinnen lassen. In der zweiten kommt dann die Überraschung.
Für weitere Unterhaltung ist also gesorgt.
Via Stefan Niggemeier und Erhard Arendt.
