Es gibt keine ‘gute Folter’

Folter und die Androhung körperlicher oder seelischer Gewalt durch den Staat haben in einer freiheitlichen Demokratie nichts zu suchen. Das ist hierzulande nicht nur im Rahmen entsprechender völkerrechtlicher Konventionen so geregelt, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, sondern ergibt sich auch aus den Artikeln 1 und 104 des Grundgesetzes, den §§ 343 und 357 des Strafgesetzbuches sowie aus § 136a der Strafprozessordnung. Daran ist selbst dann nicht zu rütteln, wenn Folter oder die Androhung derselben Menschenleben retten soll. Es existiert hier rechtlich keinerlei Spielraum.

Es war demzufolge auf jeden Fall rechtswidrig, Magnus Gäfgen – dem Entführer und Mörder des 11-jährigen Bankierssohns Jakob von Metzler – mit Folter zu drohen, damit Gäfgen den Aufenthaltsort des später tot aufgefundenen Kindes preisgibt. Dass die Polizei zum Zeitpunkt der Vernehmung Gäfgens nicht wusste, dass der Junge bereits nicht mehr am Leben war, ändert daran nicht das Geringste. Und es bewahrte auch weder den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten noch einen Vernehmungsbeamten vor der – meiner Ansicht nach zu milden – strafrechtlichen Ahndung ihres Fehlverhaltens.

Nun kann man natürlich argumentieren, dass der Zweck zumindest in diesem einen Fall die Mittel geheiligt hat, aber das ist ein gefährlicher Irrtum. Selbstverständlich würde sich jeder normale Mensch darüber freuen, wenn Jakob von Metzler noch am Leben wäre. Man muss sich jedoch von diesem schrecklichen Einzelfall lösen. Wenn irgendein Gericht die Methoden der Polizei billigen würde, dann könnte das schnell zu einem Dammbruch führen, an dessen Ende das geltende Folterverbot in Deutschland nicht mehr das Papier wert wäre, auf dem es geschrieben steht – zumal sehr wohl die Gefahr bestünde, dass ein mutmaßlicher Täter unter dem Eindruck einer bevorstehenden körperlichen Misshandlung eben nicht die Wahrheit sagt. Und zwar nur, um der Folter zu entgehen. Von der erwiesenen Tatsache, dass in gar nicht so seltenen Fällen auch Unschuldige eines Verbrechens verdächtigt werden, ganz zu schweigen. Die Grenze muss deshalb sehr früh gezogen werden, um jeden Missbrauch zu verhindern und um den Rechtsstaat an sich zu schützen.

Aus Sorge um und Mitgefühl für die Opfer und ihre Angehörigen kann man sicherlich zu einem anderen Ergebnis kommen, und ich will auch überhaupt nicht verhehlen, dass ich in dieser Frage durchaus zwiegespalten bin. Vor Gericht können und dürfen solche Motive aber nie eine Rolle spielen. Insofern ist es kein Fehler gewesen, dass das Frankfurter Landgericht Magnus Gäfgen gestern eine Entschädigung – kein Schmerzensgeld – in Höhe von 3000 Euro zugesprochen hat. Das kann und darf man selbstverständlich zum Kotzen finden, aber an der Richtigkeit der Entscheidung ändert das nichts.

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