Kein Freibrief für Nazis
Wer Schriften öffentlich ausstellt, die die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, muss nach § 130 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Als die Nazi-Gruppierung Ausgburger Bündnis – Nationaler Widerstand vor knapp acht Jahren großformatige Plakate mit der Aufschrift Ausländer-Rückführung – Aktionswochen 3. Juni bis 17. Juni 2002 – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg aufhängte, sah das Amtsgericht Augsburg den Straftatbestand der Volksverhetzung als erfüllt an und verurteilte drei Verantwortliche des Augbsurger Bündnisses zu Geldstrafen. Die zogen gegen das Urteil jedoch durch sämtliche Instanzen und landeten schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter hoben die Urteile gegen die Nazis nun auf und verwiesen sie zurück an die Erstinstanz:
Die Strafgerichte müssen den Sinn einer zu beurteilenden Äußerung zutreffend erfassen und zudem auf der Ebene der Auslegung grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut vornehmen. Zwar muss gegenüber der Menschenwürde das Grundrecht der Meinungsfreiheit stets zurücktreten. Soweit aber angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde beeinträchtigt, ist eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole Ausländer raus’ nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht.
Das Landgericht hat der Aussage auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus sich allein heraus nicht hat und der auch nicht anderweitig durch die übrigen Ausführungen des Landgerichts in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet wird. In dem von den Beschwerdeführern entworfenen Plakat wird nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen wie zum Beispiel durch die pauschale Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften. Eine solche Zuschreibung ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung ‘Ausländer’ in dem Wort ‘Ausländer Rück-Führung’, das dem Begriffspaar ‘deutsches Augsburg’ und ‘lebenswert’ gegenübergestellt wird. Die Worte Aktion ‘Ausländerrückführung’ sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer ‘rückführen’ will. Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt. Dem Plakat ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden. Um zu einer diesbezüglichen Deutung des Plakates zu gelangen, hätte das Landgericht konkrete Begleitumstände benennen müssen, die dieses als unter den Umständen einzig vernünftige Deutung hinreichend begründen. Derartige Begleitumstände sind aus den Ausführungen des Landgerichts nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat auch auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne diesen Verzicht zu begründen. Die bloße Behauptung, dass der Plakattext mehr sei als eine Äußerung, die lediglich emotionale Ablehnung ausdrücke, sowie das Abstellen darauf, dass sich der Angriff nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richte, sondern undifferenziert sei, weil er sich auf alle in Augsburg lebenden Ausländer beziehe, tragen die Qualifizierung des Plakattextes als Menschenwürdeverletzung nicht. Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betroffenen ihre Anerkennung als Person abspricht.
Auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts nur bestätigt, genügt den Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht, da es sich in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt hat, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen.
Im Endeffekt dürfen sich die Nazis bei der bayerischen Justiz bedanken, dass sie vorerst ungeschoren davon kommen, denn die hat es versäumt, ihre Sichtweise ausreichend zu begründen. Dabei hätte schon ein Blick auf die Website des Augsburger Bündnisses genügt, um genügend Anhaltspunkte dafür zu finden, wie das Plakat tatsächlich gemeint ist:
Zehn Gründe gegen Zuwanderung und für Rückführung:
1. Zuwanderung belastet die Sozialkassen.
2. Zuwanderung verdrängt die Deutschen.
3. Zuwanderung erzeugt soziale Unruhen.
4. Zuwanderung senkt das Bildungsniveau.
5. Zuwanderung erzeugt hohe Integrationskosten.
6. Zuwanderung nutzt nur dem Großkapital.
7. Zuwanderung steigert Gewalt und Kriminalität.
8. Zuwanderung fördert Überbevölkerung und Umweltzerstörung.
9. Zuwanderung zerstört deutsche Kultur.
10. Zuwanderung erhöht die Arbeitslosigkeit der Deutschen.Die Kommunen leiden am stärksten unter den Lasten der Zuwanderung. Für Deutsche bleibt da oft kein Geld mehr übrig. Stichwort: Krankenbehandlung und Zuzahlung. Ärzte müssen deutsche Patienten, die als Versicherte jahrzehntelang Beiträge einbezahlt haben, nach Budget behandeln – Asylanten hingegen bekommen eine Vorzugsbehandlung, weil der Staat uneingeschränkt alles bezahlt. Übrigens, auch die Mitglieder einer türkischen Großfamilie in Anatolien sind mitversichert.
Es wird Zeit, die Benachteiligung der Deutschen durch die Multikulti-Rassisten zu beenden. Die Rückführung nicht-integrierbarer Gruppen (vorwiegend Moslems) wird durch ihre selbstgewollte Abgrenzung zur deutschen Gesellschaft unterstützt. Was soll ein Moslem auch an einer gottlosen und verdorbenen neudeutschen Leitkultur – die sich zudem noch an Auschwitz orientiert – für erstrebenswert halten? Frage an die Stadtpolitiker: Warum gebt ihr deutsches Geld lieber den Ausländern als den Deutschen?

Screenshot: neu-schwabenland.de
Auch zur Art und Weise der Rückführung hat das Augsburger Bündnis klare Vorstellungen:
Parallelgesellschaften sind durch die schrittweise Rückführung nicht integrierbarer Menschen in ihre Heimatländer aufzulösen. Ein erster Schritt ist die Reduzierung sozialer Leistungen durch die Stadt.
[...]
Förderung der Erziehung durch Einführung von Ausländerklassen zur Förderung der Reintegration in die Herkunftsländer, [...]

Screenshot: neu-schwabenland.de
Den Nazis geht es natürlich nicht um die Rückführung durch Anreize, sondern um die pauschale Abschiebung von Ausländern, flankiert von rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen, die das Bundesverfassungsericht genauso verwerfen würde wie die fahrlässig oberflächlichen Urteile der beteiligten bayerischen Gerichte. Der eigentliche Skandal ist also nicht das nachvollziehbar begründete Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, sondern die Sorglosigkeit, mit der Amts- und Landgericht Augsburg sowie das Bayerische Oberste Landesgericht gegen die Nazis vorgegangen sind.
Vielen Dank an Provokateur für den sachdienlichen Hinweis.

6. März 2010 um 17:13
Was mir heute wichtig erscheint #194…
Preisverleihung: Am 23. März 2010, dem 110. Geburtstag Erich Fromms, erhält der in Boston lebende Sprachwissenschaftler und politische Intellektuelle für sein von öffentlichen Meinungen unabhängiges politisches Wirken den mit 10.000 Euro dotierten Eric…
7. März 2010 um 22:55
[...] ohne ausreichende Begründung keine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB darstellt (siehe hier), löst in politisch indiskutablen (PI) Kreisen natürlich Begeisterung aus. Interessant ist in [...]