Schwangerschaftsabbruch: Gericht verbietet Gehsteigterror

Frauen, die ungewollt schwanger sind und sich deshalb in einer Konfliktsituation befinden, sind auf Unterstützung angewiesen. Vom Partner, von der Familie, von Freunden, vom Staat. Ganz sicher nicht gebraucht werden dagegen scheinheilige religiöse Eiferer, die Frauen auf dem Weg zur Konfliktberatungsstelle dumm von der Seite anquatschen. Genau diesen Gehsteigterror praktiziert jedoch der in München ansässige Verein Lebenszentrum – Helfer für Gottes kostbare Kinder. Mit gehirnamputiert provozierenden Sprüchen wie etwa Bitte Mama, lass’ dein Kind leben versuchen die Vereinsaktivisten, Frauen noch zusätzlich unter Druck zu setzen – natürlich mit dem erklärten Ziel, Abtreibungen zu verhindern. Doch mit dieser Vorgehensweise ist jetzt zumindest in Freiburg Schluss: Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat dem Verein unanfechtbar verboten,

[...], Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen.


Zur Begründung des Beschlusses (Aktenzeichen: 1 S 915/11) heißt es in der Pressemitteilung des VGH unter anderem:

Die gezielte Ansprache auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation durch unbekannte Dritte auf der Straße verletze voraussichtlich das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen, [...]. der Frühphase der Schwangerschaft befänden sich die meisten Frauen in einer besonderen seelischen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituationen komme. Diesen Schwangerschaftskonflikt erlebe die Frau als höchstpersönlichen Konflikt. Sie habe daher ein Recht darauf, von fremden Personen, die sie auf der Straße darauf ansprächen, in Ruhe gelassen zu werden.

[...]

Die angesprochenen Frauen könnten zwar Unterlassungsansprüche bei den ordentlichen Gerichten geltend machen. Eine wirkungsvolle Abwehr der Beeinträchtigungen sei so aber nicht zu erreichen. Zudem sei den Frauen in einer Schwangerschaftskonfliktsituation eine individuelle Rechtsverfolgung nicht zumutbar, weil ihnen dies einen Verzicht auf die gesetzlich gewährleistete Anonymität abverlangen würde.

Der Meinungsfreiheit des Antragstellers sei auch nicht der Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen einzuräumen. Denn auch bei einem Thema von besonderem öffentlichen Interesse wie dem eines Schwangerschaftsabbruchs schütze das Recht auf Meinungsfreiheit keine Tätigkeiten, mit denen anderen eine bestimmte Meinung aufgedrängt werden solle. Die für den Antragsteller tätigen Personen übergäben den schwangeren Frauen ein Faltblatt, das von außen den Eindruck erwecke, es handle sich ausschließlich um ein beratendes Hilfsangebot. Beim Aufschlagen würden sie aber ohne Vorwarnung mit Bildern von Föten, Teilen von Föten, von Ungeborenen oder Teilen von Ungeborenen konfrontiert, die darauf angelegt seien, ihnen eine bestimmte Meinung aufzuzwingen. Die Meinungsfreiheit des Antragstellers und seiner Mitglieder werde durch das Verbot der Gehsteigberatung ferner nicht unverhältnismäßig beschränkt.

Die Untersagung der Gehsteigberatung stehe schließlich in Einklang mit der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene menschliche Leben. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Reform der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs im Schwangerschaftskonfliktgesetz ein Konzept etabliert, dass in einem Schwangerschaftskonflikt in der Frühphase der Schwangerschaft den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau lege, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen. Diese Beratung solle von dem Bemühen getragen sein, die Frau zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Mit diesem komplexen Verfahren sei die Gehsteigberatung des Antragstellers nicht zu vereinbaren.

Um nicht missverstanden zu werden: Ich freue mich über jedes Kind, das nicht abgetrieben wird. Aber es ist nun einmal das Recht jeder Frau, sich nach entsprechend seriöser Beratung durch anerkannte Stellen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für oder gegen das Austragen eines Kindes zu entscheiden. Man muss eine solche Entscheidung und die Gründe dafür zwar nicht verstehen oder gar gutheißen, aber das ist dann auch schon alles, was sich unbeteiligte Außenstehenden erlauben dürfen. Punkt.

Kommentieren


 
 
 

Ein Kommentar zu “Schwangerschaftsabbruch: Gericht verbietet Gehsteigterror”

  1. Politblogger » Falscher Adressat
    20. Oktober 2011 um 21:50

    [...] Selbstverständlich werde ich da einschreiten. Aber sowas von. Schließlich habe ich den pseudochristlichen Fanatikern in einem fast identischen Fall aus Deutschland ebenfalls meine uneingeschränkte Solidarität aufgedrängt. Jawohl. [...]